Erschliessung von Audioarchivalien: Rechtliche Fragestellung
Für die archivische Verzeichnung audiovisueller Unterlagen ist eine Vorschau auf das Archivale ein entscheidendes Element der Benutzungsfreundlichkeit. Die Ausprägung einer solchen Vorschau ist für die verschiedenen Archivaliengattungen unterschiedlich:
Für die vorliegende Analyse werden diese drei Arten von Vorschauen vorläufig als vergleichbar behandelt[i]. Sie teilen insbesondere die folgenden Charakteristika:
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)[ii] überlässt dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet oder verändert wird[iii]. Die hier zur Diskussion stehenden Archivalien fallen unter den Schutz des URG gemäss dem Werkbegriff in Art. 2 URG, insbesondere Ziff. 1: „Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.“[iv] Die Herstellung und Publikation von Vorschauen ist also grundsätzlich dem Urheber vorbehalten beziehungsweise muss mit ihm verhandelt werden.
Das URG sieht in Kapitel 5 eine Reihe sogenannter Schranken vor, welche diese weitgehenden Rechte des Urhebers in bestimmten Fällen einschränken und somit das Spannungsverhältnis zwischen diesen Rechten und Grundrechten wie der Medienfreiheit regeln[v]. Die vorliegende Analyse untersucht, ob sich Archive und vergleichbare Institutionen für die Aufnahme von Vorschauen in ihre Findmittel auf Art. 25 URG berufen können, welcher das Zitieren veröffentlichter Werke erlaubt (Zitatrecht). Der Wortlaut des Artikels ist folgender:
Art. 25 Zitate
1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Das Zitatrecht wird in der juristischen Literatur widersprüchlich diskutiert. Gerichtspraxis fehlt weitgehend. Eine sichere Aussage wird deshalb unmöglich sein. Das vorliegende Kapitel legt die zu erwägenden Elemente dar.
Zunächst muss festgestellt werden, ob das Zitatrecht auf audiovisuelle Werke überhaupt angewendet werden kann. In der Literatur ist die Anwendbarkeit auf Werke der bildenden Kunst umstritten, zu denen u.a. Grafik, Fotografie, Malerei und Film gehören[vi]. Im Wortlaut von Art. 25 URG findet sich keinerlei Beschränkung, sondern ist der Geltungsbereich auf sämtliche veröffentlichten Werke im Sinn von Art. 9 Abs. 3 festgesetzt. Die Botschaft zum URG erläutert jedoch, dass „davon abgesehen [wurde], auch Werke der bildenden Kunst dem Zitatrecht zu unterstellen“[vii]. Mit Verweis darauf nehmen einige Autoren diese Werke vom Zitatrecht aus[viii]. Die Argumentation der Botschaft wurde jedoch in verschiedenen Punkten zu Recht als inkorrekt kritisiert[ix]. Es ist deshalb vertretbar, in Abwesenheit einer spezifischen Bestimmung von der Gültigkeit des Zitatrechts für Werke der bildenden Kunst auszugehen[x]. Die Gültigkeit für Tondokumente ist unbestritten[xi].
In Art. 25 URG wird nicht definiert, was ein Zitat ist. In der Literatur herrscht ein relativ breiter Konsens, dass der Begriff im klassischen und umgangssprachlichen Sinn aufzufassen sei, dass also im zitierenden Werk eine wie auch immer geartete inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat stattfinden muss. Reine Zitatsammlungen z.B. sind durch die Zitatfreiheit nicht gedeckt[xii]. Diese Auslegung stellt das grösste Hindernis für die Verwendung des Zitatrechts für Vorschauen im AIS dar. In einem AIS findet in keiner Art und Weise eine Auseinandersetzung mit Zitiertem in einem wissenschaftlichen Sinn statt. Es ist deshalb fraglich, ob Art. 25 für unseren Fall herangezogen werden kann.
Die Kritik an dieser Auffassung kann an zwei Punkten ansetzen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzestext von 1993 im Gegensatz zu seinem Vorgänger die Werkqualität des zitierenden Werks und die gedankliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk nicht mehr explizit fordert. Entsprechend spricht die Botschaft des Bundesrates von einer „Erweiterung des Zitatrechts“[xiii]. Der Wortlaut des Gesetzestextes und der Botschaft stützen folglich die Auffassung, dass der Begriff des Zitats nicht im engen, wissenschaftlichen, sondern in einem weiteren Sinn verstanden werden kann[xiv].
Ferner ist zum Verständnis des Zitatbegriffs die Grundintention der Schrankenbestimmungen in Betracht zu ziehen. Wie eingangs erwähnt dienen diese der Abwägung der verschiedenen involvierten Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Eigentumsgarantie gemäss BG Art. 26 von Bedeutung[xv]. Das zitierende Werk darf das zitierte Werk nicht konkurrieren; das Zitat darf nicht bloss schmückendes Beiwerk sein und muss gegenüber dem zitierenden Werk von untergeordneter Bedeutung sein. Diese Grundintention verletzen Vorschauen in AIS in keiner Weise. Sie sind insbesondere nicht nur keine Konkurrenz zum Original, sondern führen im Gegenteil erst zu dessen Sichtbarkeit. In diesem Sinn sind solche Vorschauen wenn auch keine Zitate im engen wissenschaftlichen Sinn so doch keine Angriffe auf das Eigentumsrecht, welches durch das URG geschützt werden soll[xvi].
Ein Zitat darf nicht beliebig ausführlich sein, sondern nur so ausführlich, wie es der spezifische Zweck verlangt[xvii]. Die Anforderung an den hier behaupteten Zitatzweck des Hinweises ist, dass der Umfang des Zitates zusammen mit den übrigen Metadaten erkennen lässt, ob das Werk der Suchanfrage entspricht. Dies gewährleisten sämtliche drei eingangs aufgeführten Vorschauarten, ohne dass sie dem Werk an sich Konkurrenz machen. Wichtig ist, dass bei Bildzitaten eine Reduktion des Umfangs sich nicht auf den Ausschnitt, sondern auf die Auflösung bezieht.
Art. 25 Abs. 2 URG stellt drei Anforderungen an die Quellenangabe: Das Zitat als solches muss bezeichnet werden; die Quelle des Zitates muss bezeichnet werden; sofern der Urheber in der Quelle bezeichnet ist, muss er beim Zitieren ebenfalls bezeichnet werden. Im Kontext eines Archivinformationssystems sind die beiden ersten Anforderungen trivialerweise erfüllt: Dass die Vorschau ein Zitat eines Werkes ist, versteht sich von selber; und die Zitatquelle ist das Werkexemplar im Bestand des Archivs, welches durch die Signatur und weitere Metadaten identifiziert wird. Die Archive müssen darauf achten, dass sie den Urheber, falls er bekannt ist, im AIS (d.h. in den Metadaten) explizit erwähnen, um der dritten Anforderung gerecht zu werden. Da sie selber ein Interesse daran haben, die vorhandenen deskriptiven Metadaten möglichst vollständig im AIS zu führen, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Anforderung standardmässig erfüllt wird.
Die Interpretation der aktuellen Rechtslage bringt keine Klarheit, ob Vorschauen auf audiovisuelle Archivalien im Archivinformationssystem durch das Zitatrecht gemäss Art. 25 URG gedeckt sind. Uneinigkeit herrscht besonders in Bezug auf die folgenden beiden Fragen:
Da zur Verwendung von Vorschauen auf audiovisuelle Archivalien in der Schweiz noch keine Gerichtspraxis existiert, und da die Fachdiskussion keine Eindeutigkeit erreicht, kann an dieser Stelle keine fundierte Empfehlung pro oder contra Vorschauen abgegeben werden. Archive, die Vorschauen auf audiovisuelle Archivalien in ihre AIS aufnehmen, müssen sich bewusst sein, dass sie von den entsprechenden Rechteinhabern allenfalls zu einer gerichtlichen Klärung aufgefordert werden. So erwünscht eine solche Klärung wäre, muss doch das damit verbundene Risiko erkannt und beurteilt werden.
Aus zwei Gründen kann dieser Schritt u.E. gewagt werden:
Erwerb der entsprechenden Rechte: Bei zukünftigen Audio- und Videoablieferungen sollen die Archive darauf achten, sich in der Ablieferungsvereinbarung die entsprechenden Rechte vom Inhaber gewähren zu lassen. Damit würden die geschilderten urheberrechtlichen Probleme obsolet.
Einführung des Katalogprivilegs: Die Arbeitsgruppe Agur12 des EJPD zur Lösung von Problemen im Bereich des Urheberrechtes[xviii] hat sich dafür ausgesprochen, das sogenannte Katalogprivileg der Museen (d.h. die Erlaubnis, in Katalogen urheberrechtlich geschützte Werke unentgeltlich abzudrucken, URG Art. 26) bei einer allfälligen Revision des Urheberrechts auch auf andere öffentliche Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken auszuweiten. Das würde z.B. erlauben, Buchumschläge und Inhaltsverzeichnisse in Onlinekatalogen zu publizieren, ohne dass Urheberrechte verletzt würden[xix]. Angesichts der relativ starren Fronten im Bereich Urheberrecht ist weder mit einer baldigen Gesetzesrevision noch mit einer tatsächlichen Legiferierung in Sachen Katalogprivileg zu rechnen.
Tarif mit den Verwertungsgesellschaften: In Erwartung der Umsetzung der erwähnten Gesetzesänderung in einer allfälligen zukünftigen Revision könnte es sinnvoll sein, die unentgeltliche Aufnahme von Werkausschnitten mit informierendem Charakter (Thumbnails, Audio-Samples, Videoframes) in Bibliotheks- und Archivkataloge in einem eigenen Tarif mit den Verwertungsgesellschaften zu regeln. In Anbetracht der speziellen Situation und der entscheidenden Funktion solcher Ausschnitte für den Zugang zu Werken (und damit ggf. für deren gewerbliche Nutzung) sollte grundsätzlich ein beiderseitiges Interesse bestehen. Fraglich ist bei diesem Vorgehen, ob die Verwertungsgesellschaften auf einen entsprechenden Wunsch eintreten und ob sich der vermutlich relativ grosse Aufwand lohnen würde. Dies gilt insbesondere angesichts der grundsätzlich günstigen Situation mit dem Zitatrecht.
Für die pilotmässige Realisierung einer Abhörstation im Archiv ist eine vollständige Klärung der Urheberrechtssituation nicht notwendig. Es können dazu Archivalien gewählt werden, deren rechtliche Situation geregelt ist.
Die Arbeitsgruppe hat sich nicht dafür ausgesprochen, dass die KOST aktiv werden soll hinsichtlich einer Regelung der rechtlichen Problematik. Eine solche Initiative ist jedoch grundsätzlich weiterhin denkbar, wenn auch nicht prioritär. Sie würde als erstes eine Intervention im Steuerungsausschuss (und eventuell in der Aufsichtskommission) bedingen; das weitere Vorgehen müsste unbedingt mit dem VSA koordiniert oder gar diesem übertragen werden. Für den VSA ist die Urheberrechtsproblematik ein Schwerpunkt seiner aktuellen Tätigkeit, was sich unter anderem in der Mitgliedschaft im Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN (http://www.dun.ch/) und im Engagement in dessen Vorstand äussert. Mögliche Initiativen aus der Archivwelt könnten bzw. sollten über diesen Vektor vorgetragen werden.
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2011)
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/index.html
Botschaft zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 III 477-718)
http://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10051178
BGE 131 III 480 i.S. Kreis gegen Schweizerzeit Verlags AG (Berufung), 4C.393/2004
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-131-III-480
Barrelet, Denis; Egloff, Willi; Künzi, Sandra: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Bern 32008
Cherpillod, Ivan, Schranken des Urheberrechts, in: von Büren, Roland; David, Lucas (Hrsg.), Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR II/1, Basel 22006, 231-279
Dessemontet, François, La propriété intellectuelle et les contrats de licence. Lausanne 22011.
Hilty, Reto M., Urheberrecht. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern 2011
Hürlimann, Daniel: „Zur Zulässigkeit von Bildersuchmaschinen“, in: Jusletter 30. April 2012. (mit ausführlicher Literatur)
http://www.huerlimann.com/publikationen/bildersuchmaschinen.pdf
Macciacchini, Sandro; Oertli, Reinhard; in: Müller, Barbara K.; Oertli, Reinhard: Urheberrechtsgesetz (URG). Stämpflis Handkommentar SHK. Bern 22012, S. 338-349
Rehbinder, Manfred; Viganò, Adriano, URG. Kommentar. Zürich 32008
Schweizer, Mark: „Kelly vs. Arriba – Zur Zulässigkeit von Thumbnails und Inlinelinks nach US- und Schweizer Recht“, in: sic! 2003, S. 249-258.
Taufer-Laffer, Corinne: „Anreicherung von Online-Bibliothekskatalogen. Möglichkeiten und Grenzen im Lichte des schweizerischen Urheberrechts“, in: Cherbuin, Anne, et al. (ed.), Digitale Bibliotheken und Recht – Bibliothèques numériques et droit. Tagung der Vereinigung der juristischen Bibliotheken der Schweiz VJBS 2011. Zürich 2011.
http://lawlibraries.ch/docs/tagung2011/03_Taufer.pdf
P:\KOST\Pilotloesungen\AudioVault\04_Publikation\AudioVault_Erschliessung_Recht_v0.2.docx
26.03.2015 13:59:01
[i] Siehe aber die in Fussnote 16 referierten Überlegungen zur Problematik der Thumbnails
[ii] Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/index.html.
[iii] URG, Art. 10, Art. 11.
[iv] In der Praxis wird dieser Werkbegriff sehr grosszügig ausgelegt. Explizite Ausnahmen sind in Art. 5 aufgeführt und umfassen „Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; Zahlungsmittel; Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen; Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.“
[v] Rehbinder/Viganò (2008) S. 128f.
[vi] Macciacchini/Oertli (2012) S. 340.
[vii] Botschaft zum URG, S. 545.
[viii] Barrelet/Egloff/Künzi (2008) S. 190f.; Dessemontet (2011) S. 109.
[ix] Hürlimann (2012) S. 4f.: Der Verweis auf Art. 34 Abs. 2 der Botschaft von 1984 beruht auf falscher Interpretation; die Grundannahme der kollektiven Verwertung von Werken der bildenden Kunst ist bei weiten nicht die Regel. Ähnlich Schweizer (2003) S. 254.
[x] So Macciacchini/Oertli (2012) S. 340f.; Cherpillod (2006) S. 267.
[xi] Anders in der analysierten Literatur einzig Dessemontet (2011) S. 109: „A notre avis, l’échantillonnage sonore est interdit.“
[xii] So Barrelet/Egloff/Künzi (2008) S. 191; Hilty (2011) S. 204; Macciacchini/Oertli (2012) s. 341f.; Rehbinder/Viganò (2008) S. 128; Taufer-Laffer (2011) S. 65f.
[xiii] Botschaft zum URG, S. 611.
[xiv] So insbesondere und mit ausführlicher Begründung Hürlimann (2012) S. 5, Schweizer (2003) S. 253f. Dazu steht nicht im Widerspruch die Feststellung der Bundesgerichts, „das Zitatrecht setzt bei Sprachwerken einen inhaltlichen Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk voraus“ (BGE 131 III 480, Ziff. 21). Der inhaltliche Bezug von AIS auf Archivale ist u.E. trivialerweise gegeben.
[xv] Dazu prägnant Rehbinder/Viganò (2008) S. 128: „Dem Zitatrecht liegt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zugrunde, nämlich des individuellen Rechtsschutzinteresses und des allgemeinen Interesses am Schutz der Verkehrsfähigkeit des Urheberrechts einerseits, sowie der verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsfreiheiten andererseits.“
[xvi] Die konkrete Thematik der Katalogvorschauen wird nur vereinzelt und am Beispiel der Thumbnails in Bildsuchmaschinen diskutiert. Nach einhelliger Lehrmeinung sind solche Bildvorschauen nicht durch das Zitatrecht geschützt: Macciacchini/Oertli (2012) S. 343; Dessemontet (2011) S. 109f.
[xvii] Die Botschaft zum URG, S. 545, ist in dieser Hinsicht u.E. ungenau, wenn sie den Umfang des Zitats ausschliesslich vom Kriterium der Veranschaulichung abhängig macht.
[xix] Siehe dazu http://www.bis.ch/index.php?id=16&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=63 und den provisorischen Schlussbericht der Agur12 unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/33019.pdf. Zu beachten ist, dass die Arbeitsgruppe Agur12 eine noch sehr unverbindliche Initiative ist. Ob sie in konkrete Aktionen münden wird, ist fraglich; zudem wäre der Zeithorizont ein mindestens mittelfristiger.
AudioVault_Erschliessung_Recht.pdf, 243K, 04.09.24