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Automatisiertes Polizeifahndungssystem / Système de recherches informatisées de police (RIPOL)

Themenbereich/Thématique: Sicherheit / Sécurité

Abkürzung/Acronyme: RIPOL

Zweck des Systems/But du système: RIPOL ist das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem des Bundes. Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten. Es liegt eine Datenbank vor für die Fahndung nach Personen und Fahrzeugen sowie eine Datenbank für ungeklärte Straftaten.

Rechtliche Grundlage Bund/Bases légales fédérales: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008 (SR 361), Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) vom 26. Oktober 2016 (SR 361.0)

Loi fédérale sur les systèmes d’information de police de la Confédération (LSIP) du 13 juin 2008 (RS 361), Ordonnance sur le système de recherches informatisées de police (Ordonnance RIPOL) du 26 octobre 2016 (RS 361.0)

Rechtliche Grundlage Kantone/Bases légales cantonales:

Inhalte/Daten/Contenu/Données:

- Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat.

- Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art.

- Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen

- Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person.

- Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft.

- Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden.

- Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise

- Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft

- Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.

Aufgaben Bund/Tâches fédérales: Datenlieferung

Aufgaben Kantone/Tâches cantonales: Datenlieferung

Laufzeit/Durée: 1999-

Verantwortliches Organ / Zuständige Stelle Organisme responsable / Autorité compétente: Bundesamt für Polizei (fedpol)

Systembetreiber: Bundesamt für Polizei (fedpol)

Aktenführung (Datenlieferanten) Tenue du dossier/registre (proposant): Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie andere Behörden gemäss Art. 4 und 5 RIPOL-Verordnung

Folgende Behörden melden dem fepdol Daten zur Eintragung in RIPOL: Bundesanwaltschaft, Bundesamt für Justiz (BJ), Staatssekretariat für Migration (SEM), Oberzolldirektion, Militärjustizbehörden, Polizeibehörden der Kantone, Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Strassenverkehrsämter, Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden, Nachrichtendienst des Bundes (NDB), Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst. (Art. 4 Abs. 1 RIPOL-Verordnung)

Folgende Behörden können Ausschreibungen auch direkt in RIPOL eintragen: Bundesamt für Polizei (fedpol), Polizeibehörden der Kantone, Strassenverkehrsämter, die für den Vollzug von Landesverweisungen zuständigen Behörden. (Art. 4 Abs. 2 RIPOL-Verordnung)

Nutzer (zusätzliche Nutzer)/Utilisateurs (autres utilisateurs): Polizeibehörden des Bundes und der Kantone, Schweizerischen Vertretungen im Ausland, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden, internationale Organisationen (u.a. Interpol) sowie andere Behörden gemäss Art. 6 RIPOL-Verordnung.

Datenhoheit/Souveraineté des données: fedpol (?)

Bestimmung betreffend Aufbewahrung/Dispositions concernant la conservation: Sobald eine Personenausschreibung oder eine Fahrzeugfahndung gegenstandslos geworden ist, werden die Daten im RIPOL gelöscht.

Zusätzlich gelten für die verschiedenen Arten von Einträgen Maximalfristen.

Bestimmung betreffend Archivierung/Dispositions concernant l' archivage: Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungs-Bewertungsentscheid)

Bewertungsentscheid Bundesarchiv/Décision d'évaluation des Archives fédérales: Bewertungsentscheid vom 03.12.2004: RIPOL-Daten werden vor der gesetzlich vorgeschriebenen Löschung integral übernommen; die gedruckten Fassungen des Fahndungsblatts und des Fahndungsregisters werden bis zur Einstellung integral übernommen; von den RIPOL-Tagesdossiers wird ein Sample übernommen (Dossiers eines Monats, abwechselnd Januar und Juni).

Integrale Archivierung der Daten aus RIPOL bestätigt mit Bewertungsentscheid BAR zum OS fedpol vom 24.02.2016

Bemerkungen/Remarques: