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Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD)/ Système de présentation électronique de la situation (PES)

Themenbereich/Thématique: Sicherheit / Sécurité

Abkürzung/Acronyme: ELD / PES

Zweck des Systems/But du système: Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden. Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit. Es handelt sich somit um eine webbasierte Informationsplattform für Einsatz- und Führungsorgane. (Art. 53 NDG)

Rechtliche Grundlage Bund/Bases légales fédérales: Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 (SR 121, Art. 53), Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) vom 16. August 2017 (SR 121.2)

Loi fédérale sur le renseignement (LRens) du 25 septembre 2015 (RS 121, Art. 53), Ordonnance sur les systèmes d'information et les systèmes de stockage de données du Service de renseignement de la Confédération (OSIS-SRC) du 16 août 2017 (RS 121.2 )

Rechtliche Grundlage Kantone/Bases légales cantonales:

Inhalte/Daten/Contenu/Données: ELD besteht aus nach Ereignissen und Themen geordneten Bereichen zur Ablage, Bearbeitung, Abfrage und Auswertung der folgenden Daten:

a. Daten im Zusammenhang mit ereignisbezogenen Nachrichtenverbünden;

b. periodische Lageberichte, Lagefortschreibungen und Dokumentationen;

c. Daten über die Journalführung der Pikettdienste des NDB (Art. 41 VIS-NDB)

Personendaten werden in ELD nur bearbeitet, soweit dies zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig ist. (Art. 42 VIS-NDB)

Aufgaben Bund/Tâches fédérales:

Aufgaben Kantone/Tâches cantonales:

Laufzeit/Durée: 1999-

Vorgängersystem/Système précédent:

Verantwortliches Organ/Zuständige Stelle Organisme responsable/A-torité compétente: Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Systembetreiber:

Aktenführung (Datenlieferan-ten) Tenue du dossier/registre (proposant): Die für die Datenablage und -bearbeitung in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände von ELD für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter löschen nicht mehr benötigte Daten. Ausserdem legt das Bundesamt für Polizei Daten in ELD ab und überprüft diese. (Art. 44 VIS-NDB)

Nutzer (zusätzliche Nutzer) Utilisateurs (autres utilisa-teurs): Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ELD. Bei besonderen Ereignissen kann der NDB auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Poli-zeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren gewähren. (Art. 53 NDG)

Die inländischen Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 NDV haben zu den dort aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf ELD; u.a. kantonale Voll-zugs- und Polizeibehörden; Behörden und Amtsstellen des Bun-des, der Kantone und der Gemeinden, wenn es zu deren Sicher-heit oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr not-wendig ist. (Art. 43 VIS-NDB i.V.m. Anhang Anhang 3 NDV)

Datenhoheit/Souveraineté des données:

Bestimmung betreffend Aufbewahrung/Dispositions concernant la conservation: Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ELD beträgt höchstens drei Jahre. Die Aufbewahrungsdauer für die Daten, die vom Bundesamt für Polizei abgelegt wurden, beträgt höchstens zwei Jahre. (Art. 45 VIS-NDB)

Bestimmung betreffend Archivierung/Dispositions concernant l'archivage: Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) vom 26. Juni 1998 (SR 152.1)

Bewertungsentscheid Bundesarchiv/Décision d'évaluation des Archives fédérales: Integrale Archivierung der Daten aus ELD (Bewertungsentscheid BAR vom 21.12.2005)

Bemerkungen/Remarques: