DE  |  FR  |  IT

Nationale Datenbank für Sport (NDS) / Banque de données nationale pour le sport

Themenbereich/Thématique: Erziehung - Bildung - Kultur / Éducation - Formation – Culture

Abkürzung/Acronyme: NDS

Zweck des Systems/But du système: Das ND/S dient Behörden, Organisationen und Personen zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sportförderungsgesetzes: Administration der Kaderbildung J+S, Seniorensport, Trainerbildung und J+S - sowie Administration der Jugendausbildung J+S, vgl. auch SPORTdb (ist mit NDS in direkter Abhängigkeit)

Rechtliche Grundlage Bund/Bases légales fédérales: Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) vom 19. Juni 2015 (SR 415.1), Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) vom 12. Oktober 2016 (SR 415.11)

Loi fédérale sur les systèmes d’information de la Confédération dans le domaine du sport (LSIS) du 19 juin 2015 (RS 415.1), Ordonnance sur les systèmes d’information de la Confédération dans le domaine du sport (OSIS) du 12 octobre 2016 (RS 415.11)

Rechtliche Grundlage Kantone/Bases légales cantonales:

Inhalte/Daten/Contenu/Données: Es bestehen Module für die Verwaltung von Personendaten, die Durchführung von Kursen, Lagern und Trainingslagern der Jugendausbildung und der Kaderbildung sowie deren Abrechnung. Das nationale Informationssystem für Sport enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Art. 8 IBSG notwendig sind, insbesondere: Personalien; AHV-Versichertennummer; Hinweise über Aktivitäten, Funktionen und die Zugehörigkeit zu Leistungsgruppen; Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall; Daten nach Art. 10 SpoFöG, soweit sie zur Begründung eines Entscheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader oder als Kader im Programm «Erwachsenensport Schweiz» erforderlich sind; Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und sicheren Sports; freiwillig gemachte Angaben. (Art. 9 IBSG)

Aufgaben Bund/Tâches fédérales: Der Bund (BASPO) ist zuständig für die Organisation der Aus- und Weiterbildung der Funktionsträger im Rahmen des Sportförderungsprogramms Jugend und Sport, J+S (J+S-Experten, J+S-Coaches, J+S-Leiterinnen und -Leiter), der Förderung der Angebote für Jugend und Sport (Kurse und Lager in über 70 verschiedenen Sportarten), darunter auch des Schulsports, sowie der Koordination und Steuerung des Programms Erwachsenensport Schweiz esa und der Führung des hauseigenen Kurswesens rund um den Jugend- und Erwachsenensport JES.

NDS / NDBJS dient dem BASPO der Planung, Bewilligung und Administrierung sämtlicher Angebote der J+S/esa-Leiter-/Experten Aus- und Weiterbildung sowie der J+S Angebotsförderung sowie für die Abrechnung mit Subventionen nach Abschluss der Angebote.

Aufgaben Kantone/Tâches cantonales: Die kantonalen Organe für Sport führen insbesondere folgende Aufgaben in der NDS aus: Qualifikation von Teilnehmenden, Anerkennung von Leitenden, Durchführung von Kursen.

Laufzeit/Durée: 2003-

Vorgängersystem/Système précédent: auch unter dem Namen: Nationale Datenbank für die Administration von Jugend und Sport NDBJS

Verantwortliches Organ / Zuständige Stelle/ Organisme responsable / Au-torité compétente: Bundesamt für Sport (BASPO)

Systembetreiber: Bundesamt für Sport (BASPO)

Aktenführung (Datenlieferanten)/Tenue du dossier/registre (proposant): Das BASPO beschafft die Daten bei: der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; den Lehrkräften; den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein; dem Strafregister sowie den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden für Daten nach Artikel 9 Buchstabe e IBSG; den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und weiteren Organisationen, soweit sie nach dem SpoFöG direkt oder indirekt unterstützt werden oder am Vollzug von Programmen und Projekten zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten mitwirken; der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 SpoFöG; der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee. Das BASPO macht die Daten über ein Abrufverfahren den Berechtigten zugänglich.

Das BASPO und die kantonalen Organe für Sport (Abteilungen oder Ämter für Sport) sowie bestimmte Partnerorganisationen (z. B. Uni, Pädagogische Hochschule) und Sportverbände arbeiten nur in der NDS.

Nutzer (zusätzliche Nutzer)/Utilisateurs (autres utilisa-teurs): Bund, Kantone, Gemeinden, Schulen, Verbände, Vereine

Datenhoheit/Souveraineté des données:

Bestimmung betreffend Aufbewahrung Dispositions concernant la conservation:

Bestimmung betreffend Archivierung/Dispositions concernant l'ar-chivage: Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) vom 26. Juni 1998 (SR 152.1)

Bewertungsentscheid Bundesarchiv/Décision d'évaluation des Ar-chives fédérales: Bisher kein Bewertungsentscheid zu NDS

Bemerkungen/Remarques: