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[2025] Integrales Analysesystem (IASA-NDB)

Themenbereich/Thématique: Sicherheit / Sécurité

Abkürzung/Acronyme: IASA-NDB

Zweck des Systems/But du système: IASA NDB dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten zum Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit.

Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 NDG betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus.

Rechtliche Grundlage Bund/Bases légales fédérales: Art. 49 Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG), SR 121

Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB), SR 121.2 vom 1.1.2024.

Rechtliche Grundlage Kantone/Bases légales cantonales:

Inhalte/Daten/Contenu/Données:

  • personen- und ereignisbezogene Informationen aus der präventiven Staatsschutztätigkeit,
  • personen- und ereignisbezogene Informationen aus dem Bereich der verwaltungspolizeilichen Zentralstellen des Bundesamtes für Polizei,
  • dokumentarische Informationen aus der präventiven Staatsschutztätigkeit sowie Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen,
  • ereignisbezogene Informationen aus ausgewählten Fahndungsprogrammen,
  • Informationen, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;
  • staatsschutzrelevante Pressemeldungen aus dem Internet,
  • personen-, ereignis- und sachbezogene Informationen des Bundeslagezentrums,
  • staatsschutzrelevante Presseagenturmeldungen,
  • vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) täglich erstellte Presseauswertungen,
  • Informationen, die für die Geschäftskontrolle im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind,
  • sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen zu Militär, Wirtschaft,
  • Ressourcen, internationaler Politik und Strategie,
  • personenbezogene Informationen zu Grenzübertritten von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder

Aufgaben Bund/Tâches fédérales: Beschaffung, Auswertung und Darstellung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das In- und Ausland zur Wahrung der inneren Sicherheit. ISIS dient dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zur Recherche und Analyse der erfassten Daten, zur Erstellung von Lageberichten, der Erledigung von administrativen Aufgaben, der Ablage und Verwaltung von Akten, zur Dokumentation sowie zur Geschäftsabwicklung.

Aufgaben Kantone/Tâches cantonales:

Laufzeit/Durée: 

Vorgängersystem/Système précédent:

  • ISIS-NT (innere Sicherheit),
  • ISAS (äussere Sicherheit)

Verantwortliches Organ/Zuständige Stelle/Organisme responsable/Autorité compétente: Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Systembetreiber:

Aktenführung (Datenlieferanten)/Tenue du dossier/registre (proposant): ?

Nutzer (zusätzliche Nutzer)/Utilisateurs (autres utilisateurs): Abfrageberechtigungen: kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit, Bundessicherheitsdienst (BSD), Bundeskriminalpolizei (BKP), Bundesamt für Polizei (fedpol), Personensicherheitsprüfung beim Bund

Datenhoheit/Souveraineté des données:

Bestimmung betreffend Aufbewahrung/Dispositions concernant la conservation: ISIS: Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern: a. für präventive Daten: 15 Jahre;

b. für Daten laufender präventiver Fahndungsprogramme: 20 Jahre;

c. für Daten über Einreiseverbote: bis 10 Jahre nach deren Ablauf;

d. für Daten aus Personensicherheitsprüfungen: 10 Jahre; e. für Daten aus der Korrespondenz mit Amtsstellen: 30 Jahre;

f. für Daten aus der Korrespondenz mit Privaten: 10 Jahre;

g. für Daten der Datenbanken DO, NEWS, IPIS, Infopress und ISIS-Info: 45 Jahre;

h. für Daten der ELD: 3 Jahre;

i. für Daten des Informatikmoduls P4: 5 Jahre.

Die kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit dür-fen die im Rahmen ihrer Staatsschutztätigkeit für den Bund ange-legten Daten und Akten längstens 5 Jahre aufbewahren.

Bestimmung betreffend Archivierung/Dispositions concernant l'archivage: Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

Er bietet die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicher-heitsdiensten und aus der operativen Beschaffung stammenden klassifizierten Daten und Akten nicht zur Archivierung an. Er bewahrt diese in Absprache mit dem Bundesarchiv intern auf und vernichtet sie nach 45 Jahren. Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig be-zeichneten Daten des Archivierungsmoduls sowie die dazugehö-rigen Akten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestim-mungen über die Datenvernichtung Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) vom 26. Juni 1998 (SR 152.1)

Bewertungsentscheid Bundesarchiv/Décision d'évaluation des Archives fédérales: 

Archivwürdig gemäss prospektive Bewertung zum OS NDB 2011 (Aktualisierung 2021-1) sowie Retrospektive (NDB und Vorläuferbehörden)

Bewertungsentscheid BAR zum OS NDB vom 12.11.2020

Bemerkungen: