Themenbereich/Thématique: Sicherheit / Sécurité
Abkürzung/Acronyme: JANUS
Zweck des Systems/But du système: Datenbank für die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Strafverfolgungsbehörden und Kriminalpolizeien der Kantone sowie mit ausländischen Behörden im Kampf gegen internationale und organisierte Kriminalität.
Rechtliche Grundlage Bund/Bases légales fédérales: Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) vom 7. Oktober 1994 (SR 360), Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 15. Oktober 2008 (SR 360.2)
Loi fédérale sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération et les centres communs de coopération policière et douanière avec d’autres Etats (LOC) du 7 octobre 1994 (RS 360), Ordonnance sur le système informatisé de la Police judiciaire fédérale (Ordonnance JANUS) du 15 octobre 2008 (RS 360.2)
Rechtliche Grundlage KantoneBases légales cantonales:
Inhalte/Daten/Contenu/Données: In JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 ZentG erforderlich sind.
In JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung sowie zur Verfolgung der übrigen unter die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 336 StGB fallenden Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen und vor Hängigkeit der Strafverfahren bearbeitet werden.
In JANUS werden auch Daten bearbeitet, die vom Europäischen Polizeiamt (Europol) übermittelt werden.
In JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden.
Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können in den Unterkategorien «Journal» und «Personen und Vorgänge» des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, des ZentG, des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (SR 120) und des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 (SR 121) fallen.
Aufgaben Bund/Tâches fédérales: Betrieb, Datenlieferung, Kontrolle
JANUS unterstützt die Bundeskriminalpolizei bei der Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in ihrem Kompetenzbereich, bei Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben, bei der Durchführung von Vorermittlungen im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes, bei der Zusammenarbeit mit der Grenzwacht- und den Zollorganen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Bekämpfung des internationalen Verbrechens.
Aufgaben Kantone/Tâches cantonales: Datenlieferung
JANUS unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen.
Laufzeit/Durée: 2000-
Vorgängersystem/Système précédent: DOSIS (Drogenhandel), ISOK (organisierte Kriminaliät), FAMP (Falschmünzerei, Menschenhandel und Pornographie)
Verantwortliches Organ/Zuständige Stelle/Organisme responsable/Autorité compétente: Bundesamt für Polizei (fedpol)
Systembetreiber: Bundesamt für Polizei (fedpol)
Fedpol ist Datenherr, zuständig für operativen Betrieb, Unterhalt und technische Entwicklung ist das ISC-EJPD
Aktenführung (Datenlieferanten)/Tenue du dossier/registre (proposant): Die im JANUS registrierten Daten stammen von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone; von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden; von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes; von den Sicherheitsorganen des Bundes nach BWIS und NDG; von Meldungen, die nach Art. 2 Bst. b-d, Art. 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 ZentG erstattet wurden; von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; von allgemein zugänglichen Quellen.
Nutzer (zusätzliche Nutzer)/Utilisateurs (autres utilisateurs): Bundeskriminalpolizei, Bundesanwaltschaft, kriminalpolizeiliche Dienste der Kantone, Abteilung Analyse des fedpol, Nachrichtendienst des Bundes, Rechtsdienst des fedpol, Kontrolldienst, Datenschützer, Projektleiter, Systemadministrator, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz.
Datenhoheit/Souveraineté des données: Bundesamt für Polizei (fedpol)
Bestimmung betreffend Aufbewahrung/ Dispositions concernant la conservation: Die Aufbewahrungsdauer für jeden in JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details. Jede Erfassung eines neuen Vorgangs oder Details in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» oder «Journal» (Art. 6) setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert.
Bestimmung betreffend Archivierung/Dispositions concernant l'ar-chivage: Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) und nach dem Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) vom 26. Juni 1998 (SR 152.1). Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an. Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.
Bewertungsentscheid Bundesarchiv/Décision d'évaluation des Archives fédérales: Bewertungsentscheid vom 13.08.2004: JANUS-Daten werden nach der gesetzlich vorgeschriebenen Löschung integral übernommen. Unterlagen in Papierform werden separat bewertet.
Bemerkungen/Remarques: